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AGB GISquadrat GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
GISquadrat GmbH Gesamtlösungen für Integrierte Geo-Informationssysteme

  1. Umfang und Gültigkeit

Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Offerte sind grundsätzlich freibleibend.

  1. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Trans-port- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt. Teillieferungen sind möglich. Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3 genannten Bedingungen. Beanstandungen auf Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der Ware beim Auftragnehmer vorzubringen. Ausschließlicher Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

  1. Preise

Alle Preise verstehen sich in EUR (Euro), gelten exklusive Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Euro um mehr als 3% gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll weiter zu verrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist. Softwarewartungs- und Providing-Entgelte unterliegen einer Indexsicherungen nach dem VPI der Statistik Austria.

  1. Liefertermine, Rücktrittsrecht

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 30-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

  1. Rechnungslegung, Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturendatum bzw. nach jeweils vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im Ausmaß von 12% per anno verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. Sofware-Wartungs- oder Providing-Rechnungen werden im Voraus für das folgende Kalenderjahr gelegt.

  1. Eigentumsrecht

Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurück zu holen und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

  1. Garantie

Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluss eines Betreuungs- und Wartungsvertrages (auch Supportvertrag genannt) entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Betreuungs- und Wartungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft. Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Jede eventuell vereinbarte Garantie-gewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist. Über eine allenfalls vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadenvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. Haftungs- und Gewährleistungs-ansprüche des Auftraggebers sind ausschließlich auf defekte Datenträger beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und Folgeschäden, insbesondere aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Auftraggeber, ist ausgeschlossen. Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

  1. Softwareleistungen, Lizenznutzungsrecht

Alle Vereinbarungen über Softwareleistungen (Organisation, Programmierung und Funktionalität) unterliegen den Bedingungen des Software-Lizenzvertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Falle eigene Rechtsgeschäfte. Mit dem Erwerb einer Software erwirbt der Auftraggeber ein nicht übertragbares Lizenznutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software. Der Auftraggeber sowie seine Angestellten und Vertreter oder andere Personen, die beim Auftraggeber beschäftigt sind, dürfen die Software weder kopieren noch auf irgendwelche Weise Dritten zugänglich machen. Die Software selbst bleibt zu jeder Zeit im Eigentum des Auftragnehmers bzw. jeweiligen Herstellers. Softwarewartungs- und Providing-Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind zum Ende eines Kalenderjahres mit 3 Monaten Kündigungsfrist schriftlich kündbar.

  1. Vorbereitung des Aufstellungsortes

Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Ware auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu prüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

  1. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen GISquadrat GmbH, Margaretenstraße 70/II/5, A-1050 Wien

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